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Küche in Mietwohnung: Wer trägt die Verantwortung für Schäden?

Plötzlich änderte sich die Stimmung. Der eben noch freundliche Ton des Hauseigentümers änderte sich, als ich nach dieser bestimmen Klausel im Mietvertrag fragte, erzählt Karin S. aus Hamburg unserer Redaktion. Sie hatte nach langem Suchen eine schöne Wohnung mit Küche gefunden und bekam den Zuschlag und den Mietvertrag.

Vor der Unterzeichnung fragte sie den Vermieter nach einer unbegrenzten Klausel für Reparaturen: Warum soll ich alle Reparaturen und Beschädigungen an der Küche und den Küchengeräten bezahlen? Sie fragt zu Recht.

Wenn der Vermieter dem Mieter eine Küche inklusive Geräten wie Herd, Backofen, Kühlschrank, Geschirrspüler oder Dunstabzugshaube zur Verfügung stellt, handelt es sich um mitvermietete Ausstattung. Für diese ist der Vermieter verantwortlich – und zwar sowohl für die Wartung, Instandhaltung als auch für Reparatur oder Ersatz (§ 535 BGB).

In dem Streitfall ging es um diesen Satz im Mietvertrag:

Sollten während der Mietzeit Beschädigungen an der Küche oder den Küchengeräten (Herd, Backofen, Kühlschrank, Dunstabzugshaube, Geschirrspüler), der Waschmaschine oder dem Spiegelschrank auftreten oder die Geräte defekt sein, so hat der Mieter die Reparaturkosten bzw. Ersatzbeschaffungskosten komplett zu tragen.

Eine Klausel im Mietvertrag, die diese Verantwortung vollständig auf den Mieter abwälzt, ist in den meisten Fällen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Denn:

  • Der Mieter nutzt die Geräte vertragsgemäß, trägt aber laut Klausel das volle Risiko – unabhängig von Alter, Zustand oder Qualität.
  • Es wird keine Grenze für Kleinreparaturen gezogen.
  • Es fehlt oft die Differenzierung zwischen Verschleiß, Defekt und mutwilliger Beschädigung.

Geräte im Eigentum des Mieters: Ausnahmefall

Etwas anderes gilt nur dann, wenn:

  • Die Küche samt Geräten nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, sondern vom Mieter eingebracht wurde.
  • Oder die Küche zwar vom Vermieter gestellt, aber per separatem Vertrag verkauft oder überlassen wurde, mit expliziter Instandhaltungspflicht des Mieters.

In diesem Fall trägt der Mieter auch die Verantwortung für Ersatz und Reparatur – wie für jedes andere eigene Möbelstück. Was auch sein könnte: Die Küche ist vom Vormieter zurückgelassen worden und der Vermieter sieht sich dafür nicht in der Verantwortung und hat dies nicht kommuniziert.

Was gilt für Waschmaschinen und Spiegelschränke?

Bei Waschmaschinen kommt es darauf an, ob diese zum festen Inventar gehören oder durch den Mieter selbst eingebracht wurden. Nur bei fest vermieteten Geräten greift die Instandhaltungspflicht des Vermieters.

Ein Spiegelschrank, der fest montiert und zur Ausstattung zählt, fällt ebenfalls unter die Vermieterpflichten – es sei denn, er ist als Kleinmöbel eingeordnet und wurde separat überlassen.

Solche Klauseln sind häufig nicht zulässig

Die pauschale Verpflichtung zur vollständigen Kostentragung für Küche und Geräte durch den Mieter ist in den meisten Fällen rechtswidrig. Mieter sollten solche Klauseln im Zweifel prüfen lassen – zum Beispiel durch den Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.