Mieten Sie eine Wohnung oder ein Haus mit einer Einbauküche, gehört diese zur Mietsache und darf wie die übrige Einrichtung genutzt werden.
Es gilt der „Rahmen des üblichen Gebrauchs“. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter selbst.
Übermäßige Abnutzung der Küche
Als „normale Abnutzung“ gelten zum Beispiel leichte Kratzspuren, Verfärbungen und Verblassungen, abgenutzte Griffe. Übermäßige Abnutzungen sind unter anderem:
- Tiefe Kratzer oder Risse auf Arbeitsflächen, die durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurden.
- Beschädigte oder fehlende Teile wie Türen, Schubladen oder Griffe, die nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind.
- Starke Verfärbungen oder Brandflecken auf Arbeitsflächen oder anderen Oberflächen.
- Defekte Elektrogeräte, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, sondern durch Missbrauch oder Vernachlässigung.
- Wasserschäden durch unsachgemäße Installation oder Nutzung, z.B. durch ständig überlaufendes Spülbecken oder defekte Spülmaschine.
Für notwendig werdende Reparaturen ist dagegen immer der Vermieter zuständig. Er darf die defekten Geräte oder Schränke aber nicht einfach gegen minderwertigere austauschen. Mieter haben Anspruch darauf, dass die erneuerte Einbauküche in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Kein Anspruch auf neues Modell
Allerdings muss der Vermieter die Küche nicht stets auf dem neuesten Stand halten. Hat die Einbauküche funktionstüchtige Herdplatten, kann der Mieter keinen Herd mit Induktionskochfeld verlangen.
Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte Herd notfalls eingelagert werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden, also mit der alten
Einbauküche. Natürlich gibt es immer die Möglichkeit, mit dem Vermieter zu verhandeln und sich mit ihm zu einigen.
Küche bei Auszug verkaufen
Kauft ein Mieter die vorhandene Einbauküche seines Vormieters oder eine neue, ist er selber für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz defekter Geräte verantwortlich. Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküche abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter verkaufen kann.
In Deutschland besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass ein Vermieter in einer Mietwohnung eine Küche bereitstellt. Ob eine Küche in einer Mietwohnung vorhanden ist, hängt von der individuellen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sowie vom Mietvertrag ab. In manchen Regionen oder bei bestimmten Mietobjekten, wie z.B. möblierten Wohnungen, ist es üblicher, dass eine Küche vorhanden ist. In anderen Fällen ist es weniger üblich.
(Quellen: Deutscher Mieterbund – DMB, eigene Recherchen)